Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendungsbereich

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln jeden zwischen REIFF MASUTT und deren Kunden geschlossenen Kaufvertrag sowie jedes Preisangebot von REIFF MASUTT, außer im Falle schriftlich vereinbarter, ausdrücklicher Ausnahmen.

Die Kataloge, Prospekte und Werbepublikationen von REIFF MASUTT dienen allein der Information und haben für sie keine bindende Wirkung, wobei REIFF MASUTT sich vorbehält, diese jederzeit zu abzuändern.

Die Anwendung der sich auf Preisanfragen und/oder Bestellscheinen des Kunden befindenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ausgeschlossen und wird zudem als nicht vereinbart gewertet. Dies gilt auch für den Fall, dass die genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben werden.

Preisnachlässe stellen keine Verpflichtung für REIFF MASUTT dar, sie erfolgen netto und ohne Rabatte oder Provisionen, ohne Mehrwertsteuer.

2. Annahme der Angebote und Bestellungen

Der Kunde ist berechtigt seine Bestellung zu stornieren, wenn zwischen Tag der Bestellung und dem Tag der Lieferung eine Preiserhöhung von mehr als 20% eintritt. 

Angebote und Bestellungen sind für REIFF MASUTT erst verbindlich, nachdem sie von einem zur Abgabe bindender Zusagen im Namen von REIFF MASUTT bevollmächtigten Vertreter akzeptiert wurden.

3. Mindestliefermengen

Die Mindestliefermengen für die von REIFF MASUTT angebotenen Heizölprodukte sind wie folgt festgelegt:

Standard Heizöl : min. 1.000 Liter und Premium Heizöl : min. 500 Liter

Wenn der Kunde die erforderliche Mindestmenge bestellt hat, der Lagertank jedoch zum Zeitpunkt der Lieferung nicht genügend Kapazität für die bestellte Produktmenge hat, wird der Kunde mit einer pauschalen Vertragsstrafe belastet in Höhe von 30 % auf die bestellte Produktmenge, die nicht entladen werden konnte.

4. Lieferfrist

Sämtliche Lieferfristen werden nur zur Information angegeben und haben keine bindende Wirkung, es sei denn, dies wurde ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart. Lieferverzögerungen berechtigen zu keinerlei Ausgleichszahlungen und zu keiner Kündigung des Vertrags.

5. Verwendung der Ware

Hinsichtlich der Qualität des zu liefernden Produkts besteht die einzige Verpflichtung für REIFF MASUTT in der Lieferung der vereinbarten Produktqualität. REIFF MASUTT gewährt somit keinerlei Garantie hinsichtlich der Verkaufsmöglichkeiten, noch hinsichtlich der Eignung für bestimmte Anwendungen. Falls die Qualität des zu liefernden Produkts nicht vorgegeben wurde, ist REIFF MASUTT zur Lieferung derjenigen Qualität, die zum Lieferzeitpunkt der Produktionsqualität der Produktionsanlage entspricht, berechtigt. Die Spezifikation der dem Kunden zur Verfügung gestellten Produktproben gilt nur als Spezifikation für die Lieferung, wenn diese Spezifikation ausdrücklich als Spezifikation für die Lieferung bezeichnet wurde.

Der Kunde erklärt, dass er Kenntnis von allen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Lagerung und Verwendung der von REIFF MASUTT gelieferten Waren hat. Im Falle dass REIFF MASUTT den Kunden mit dem Weiterverkauf ihrer Waren beauftragt hat, verpflichtet sich der Kunde, diese in den gelieferten Verpackungen oder, sofern nicht vorhanden, in den vorab von REIFF MASUTT genehmigten Verpackungen zu liefern. Allgemein verpflichtet sich der Kunde zur Lieferung von Waren unter Einhaltung von Lieferbedingungen, durch die der Ruf von REIFF MASUTT, ihrer Produkte und ihrer Marken nicht geschädigt werden kann. Im Falle der Verletzung einer dieser Bestimmungen ist REIFF MASUTT berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und gegebenenfalls Schadenersatz zu verlangen.

6. Preis

Die Lieferung erfolgt gemäß den am Tag der Lieferung gültigen Preislisten von REIFF MASUTT, sofern nichts anderes vereinbart ist.

7. Zahlung – Verspätung – Strafklausel

7.1 Zahlung

Die Zahlung hat zum Zeitpunkt der Lieferung oder innerhalb der vereinbarten Fristen ohne Kompensation, Abzug oder Skonto zu erfolgen.

7.2 Verspätete Zahlung

7.2.1 Verbraucher

Bei Nichtzahlung oder Zahlungsverzug entstehen zuzüglich eines Verzugszinses von einem (1) % pro Monat automatisch – ohne Mahnung – ab dem dritten Monat nach Erhalt der Ware Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz. Der anwendbare Zinssatz ist derjenige, der jährlich durch großherzogliche Regelung festgelegt wird, die im Mémorial A veröffentlicht wird.

7.2.2 Unternehmen – Händler

Jede Rechnung, die nicht innerhalb von sieben (7) Tagen nach Erhalt bestritten wird, gilt als vom Empfänger endgültig akzeptiert.

Nach Ablauf dieser Frist wird jede Bestreitung als verspätet und unzulässig angesehen.

Im Falle von Nichtzahlung oder Zahlungsverzug wird jeder am Fälligkeitstag unbezahlte Betrag automatisch und ohne vorherige Mahnung gemäß Artikel 3 und 5 des Gesetzes vom 29. März 2013 zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr vorgesehenen Satz zuzüglich eines Verzugszinses von einem (1) % pro Monat verzinst.

Gemäß dem vorgenannten Absatz sind die Forderungen aus Handelsgeschäften mit dem am 1. Januar des betreffenden Jahres geltenden Referenzsatz für das erste Halbjahr und dem am 1. Juli des betreffenden Jahres für das betreffende zweite Halbjahr geltenden Referenzsatz für verspätete Zahlungen zu verzinsen, die automatisch am Tag nach dem Tag der Zahlung oder dem Ende der im Vertrag festgelegten Zahlungsfrist zu zahlen sind.

7.3 Strafklausel

Als Entschädigung für den durch Verzug oder Zahlungsverzug entstandenen Schaden schuldet der in Artikel 7.2.1 und 7.2.2 genannte Schuldner von Amtswegen und ohne vorherige Mahnung eine Entschädigung (Strafklausel) in Höhe von 20% des fälligen Betrages, mindestens jedoch 40 €.

Eine geleistete Anzahlung unterliegt nicht der Rückerstattung und bleibt auch dann als Strafklausel gültig, wenn sie 20% des Verkaufspreises übersteigt.

7.4 Anspruchsberechtigung und Barauszahlung

Im Falle des Verzugs einer oder mehrerer Rechnungen sind die anderen Rechnungen, auch wenn die Zahlungsfrist noch nicht abgelaufen ist, unmittelbar zahlbar und REIFF MASUTT ist darüber hinaus berechtigt, für die nächste Lieferung die Barauszahlung zu verlangen, auch wenn etwas anderes vereinbart wurde.

7.5 Verrechnung

Zahlungen werden mit der/den vom Kunden in seinem Zahlungsauftrag angegebenen Rechnung(en) verrechnet, sofern die Zahlung diese Rechnungen vollständig ausgleicht. Wenn im Zahlungsauftrag des Kunden die Rechnung, auf die er sich bezieht, nicht angegeben ist, wird die Zahlung mit der ältesten unbezahlten Rechnung verrechnet.

7.6 Aussetzung der Lieferung

Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsfrist ist der Verkäufer unter anderem berechtigt, die Lieferungen unverzüglich einzustellen.

8. Quittierung auf der Rechnung

Bei Barzahlung an den Lieferanten gilt die Rechnung durch dessen Unterschrift als quittiert, jedoch nur für den Betrag, der von ihm in Worten auf der Originalrechnung und auf dem Zweitexemplar der Rechnung, welches vom Kunden zur Bestätigung des Erhalts unterzeichnet wurde und in Besitz von REIFF MASUTT verbleibt, notiert wurde. Eine Zahlung per Scheck ist nicht zulässig.

9. Steuern und Abgaben

Sämtliche Gebühren, Steuern und Abgaben jeglicher Art, die vom luxemburgischen Staat oder jeder anderen Behörde auf die gelieferte Ware oder aufgrund des Verkaufs gegenwärtig oder künftig erhoben werden, gehen zulasten des Käufers.

10. Annahme der Ware

10.1 Lieferung

Jede Lieferung erfolgt am vereinbarten Ort. Sofern nichts anderes festgelegt ist, werden die Waren nach Wahl von REIFF MASUTT entweder durch Dritte oder von REIFF MASUTT selbst ohne Lieferkosten verkauft und geliefert.  

Im Falle einer Anlieferung am Zielort erfolgt die Lieferung durch REIFF MASUTT oder deren Spediteur unter Verwendung einer üblichen Transportart mit entsprechenden Ausrüstungen an einen mit eigenen Mitteln angemessen erreichbaren Zielort.

10.2 Verpflichtungen des Kunden

Mit der Bestellung garantiert der Kunde, dass der Lagerbehälter zum Zeitpunkt der Lieferung über eine ausreichende Kapazität für die von ihm bestellte Menge an Produkten verfügt. Der Kunde führt die zur Ermittlung
der benötigten Menge erforderlichen Untersuchungen durch und ist im Falle eines Überlaufs nicht berechtigt, die Haftung von REIFF MASUTT oder des Lieferanten geltend zu machen. Vor der Lieferung hat der
Kunde sicherzustellen, dass die Anlage zugänglich, identifizierbar, gewartet, getestet, gereinigt, inspiziert, in gutem Zustand und in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften ist und REIFF MASUTT
ausdrücklich und rechtzeitig über jede Änderung der Anlage oder anderer relevanter Daten für eine sichere und reibungslose Lieferung zu informieren. Der Kunde garantiert, dass veraltete oder außer Betrieb
befindliche Befüllöffnungen durch ihn ersetzt, verschlossen oder unbrauchbar gemacht werden. REIFF MASUTT behält sich das Recht der Nichtlieferung vor, sollten ihrerseits oder seitens des Lieferanten
Sicherheitsbedenken bestehen.

Der Kunde ist verpflichtet, Menge, Gewicht und Qualität der Ware bei Eintreffen zu prüfen. Sämtliche Reklamationen wegen Schäden, Auslaufen, vollständigen oder teilweisen Verlusts, mangelnder Qualität, usw. sind bei der Annahme gegenüber dem Lieferpersonal zu stellen und auf dem vom Kunden zur Annahmebestätigung zu unterzeichnenden Dokument zu vermerken oder spätestens innerhalb von sieben (7) Tagen nach Lieferung, bei versteckten Mängeln innerhalb von sieben (7) Tagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich mit den den betreffenden Reklamationen zugrunde liegenden Dokumenten an REIFF MASUTT zu richten. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Beschwerde als verspätet und unzulässig. Darüber hinaus gilt das Fehlen einer Mängelrüge oder eines Vorbehalts des Kunden als Einverständnis bezüglich der Menge und Qualität der erhaltenen Ware.

Die Tatsache, dass REIFF MASUTT die Forderung erhält, stellt kein Anerkenntnis der Haftung oder Rechtfertigung der Forderung dar.

11. Gebühr für dringende Lieferungen – Gebühr für nicht erreichte Bestellmengen

REIFF MASUTT ist berechtigt dem Kunden eine Gebühr in Höhe von mindestens 75 € pro Lieferung zu berechnen, wenn der Kunde innerhalb von 36 Stunden geliefert werden muss oder wenn der Kunde eine Lieferung am Wochenende oder an einem Feiertag wünscht. Dies Kosten von mindestens 75 € werden auch dann fällig wenn der Lagertank zum Zeitpunkt der Lieferung nicht auseichend für die vom Kunden bestellte Produktmenge ist.

12. Hindernisgründe – höhere Gewalt

REIFF MASUTT ist nicht zur Lieferung verpflichtet, sofern die Ausführung des Auftrags vollständig oder teilweise durch Eintreten, entweder bei ihr selbst oder bei einem ihrer üblichen Lieferanten, eines zufälligen Ereignisses, eines Falles höherer Gewalt oder jeder anderen von ihrem Willen unabhängigen Ursache, wie zum Beispiel Eingriff von hoher Hand, Pandemie, Schwierigkeit oder Unterbrechung der Belieferung mit Endprodukten oder Rohstoffen, verhindert oder verzögert wird.

13. Garantie – Haftung

REIFF MASUTT haftet gegenüber dem Kunden für alle versteckten Mängel der gelieferten Ware für eine Dauer von sechs Monaten ab der Lieferung. Für diese Mängelhaftung sowie allgemein ist die Haftung von REIFF MASUTT auf den Austausch des Produkts oder die Erstattung des berechneten Preises, unter Ausschluss aller sonstigen Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen, beschränkt. REIFF MASUTT haftet in keinem Fall für indirekte Schäden, einschließlich geschäftlicher Schäden wie zum Beispiel Personalkosten, Rufschädigung, verminderte Zuverlässigkeit, entgangener Gewinn oder wirtschaftliche Verluste usw. Der Kunde wird REIFF MASUTT von allen Entschädigungsforderungen Dritter freistellen.

Sämtliche Dienstleistungen, Informationen und Empfehlungen von REIFF MASUTT hinsichtlich einer Ware oder einer Nutzungs-, Lagerungs- oder Transportart der Waren werden gemäß ihren Möglichkeiten zur Verfügung gestellt bzw. erbracht, REIFF MASUTT übernimmt keinerlei Verantwortung bei Unrichtigkeit dieser Informationen oder Empfehlungen oder im Zusammenhang mit eventuellen Mängeln der erbrachten Dienstleistungen.

14. Eigentumsvorbehalt

Der Übergang des Eigentums an den gelieferten Produkten ist bis zur vollständigen Bezahlung des Preises, der Kosten, Zinsen und eventuellen Entschädigungen ausgesetzt.

Die Aufsicht über die gelieferten Produkte wird auf den Kunden übertragen ab dem Moment der Lieferung. Der Kunde trägt somit die Gefahr des Verlustes oder der Zerstörung der genannten Waren

15. Datenschutzerklärung

REIFF Masutt beachtet die Bestimmungen der Verordnung 2016/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung).

Die Datenschutzerklärung ist verfügbar unter https://www.gulf.lu/de/datenschutzerklaerung/.

16. Inkrafttreten, Dauer und Beendigung des Vertrages

Sofern nicht anders vereinbart, kommt der Vertrag zwischen REIFF MASUTT und dem Kunden am Tag der Annahme der Bestellung des Kunden durch REIFF MASUTT auf unbestimmte Zeit zustande.

Jede Partei kann die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aussetzen, wenn die andere Partei ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht innerhalb von fünfzehn (15) Kalendertagen nach Absendung einer Aufforderung nachkommt. Die Aussetzung endet, wenn die andere Partei ihren Verpflichtungen nachgekommen ist.

Jede Partei kann den Vertrag mittels einer Frist von acht (8) Tagen kündigen, die per Einschreiben mit Empfangsbestätigung zu senden ist.

Im Falle einer Nichtzahlung oder eines Zahlungsverzugs behält sich REIFF MASUTT das Recht vor, den Vertrag von Amtswegen und ohne Kündigung oder gerichtliche Formalitäten zu kündigen, unbeschadet aller anderen Maßnahmen, insbesondere der Rückforderung des ausstehenden Kapitalbetrags und aller durch die verspätete Zahlung verursachten Kosten gemäß Artikel 7.

Ungeachtet der rechtlichen und vertraglichen Möglichkeiten behält sich REIFF MASUTT das Recht vor, den Vertrag bei einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Kunden, insbesondere bei Pfändungen oder sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, die die Ansprüche von REIFF MASUTT aus dem Vertragsverhältnis gefährden können, oder wenn der Kunde zur gerichtlichen Insolvenzerklärung verpflichtet ist, ein außergerichtliches Verfahren zur Regularisierung seiner Forderungen eingeleitet oder eine Befreiung von der Rückzahlung der Restschuld beantragt hat,  mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

17. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand

Alle Verträge, auf die diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden, unterliegen luxemburgischem Recht.

Erfüllungsort der Verpflichtungen aus den genannten Verkäufen ist der Gesellschaftssitz von REIFF MASUTT.

Sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und/oder der Ausführung der Verträge unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des Gerichtsbezirks Diekirch beziehungsweise Luxemburg.

REIFF MASUTT behält sich jedoch das Recht vor, das Gericht am Sitz oder Wohnort des Kunden zu befassen